Maßnahmenvollzug

Der Maßnahmenvollzug

Was genau verbirgt sich eigentlich hinter diesem sperrigen Begriff?

 

Grundlegendes

Vereinfacht gesagt kommen jene Personen in den Maßnahmenvollzug, die unter dem Einfluss einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Beeinträchtigung eine Straftat begangen haben. Diese Menschen werden in eigenen Gefängnissen oder in bestimmten (psychiatrischen) Abteilungen von Spitälern theoretisch unbefristet angehalten. Man spricht auch von „Unterbringung“.


Die rechtliche Grundlage für diese Anhaltung bildet § 21 des Strafgesetzbuchs (StGB). Dieser Paragraf nennt drei Voraussetzungen, damit jemand in den Maßnahmenvollzug eingewiesen werden kann:

 

1.   Der Täter muss unter dem Einfluss einer psychischen Erkrankung eine Straftat begangen haben, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist. Das heißt, schon relativ „leichte“ Straftaten, wie etwa Widerstand gegen die Staatsgewalt oder die Äußerung einer gefährlichen Drohung mit dem Tod können dazu führen, dass man in den Maßnahmenvollzug muss.

 

2.   Der Täter muss aufgrund seiner Erkrankung als gefährlich eingestuft werden – in der Praxis übernimmt diese Beurteilung ein psychiatrischer Sachverständiger für das Gericht und

 

3.   Es muss die Befürchtung bestehen, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte.

 

Sind alle dieser Voraussetzungen erfüllt, spricht das Strafgericht die Einweisung des Betroffenen in den Maßnahmenvollzug aus. Dort wird er so lange angehalten, bis seine Gefährlichkeit abgebaut worden ist. Dies wird wiederum von einem Gericht geprüft.

 

Zurechnungsfähigkeit

Je nachdem, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der psychischen Erkrankung oder geistigen Beeinträchtigung zurechnungsunfähig (nicht: unzurechnungsfähig) war oder nicht, wird er strafrechtlich anders behandelt. Die Zurechnungsfähigkeit wird im Laufe des Gerichtsverfahrens durch einen psychiatrischen Sachverständigen geklärt.

 

§ 21 Abs 1 StGB:

War der Täter zurechnungsunfähig, hat er also während der Tat sozusagen überhaupt nicht mehr gewusst, was er da eigentlich macht, kann man ihm seine Tat strafrechtlich nicht vorwerfen. Er bekommt daher keine in Zeit oder Geld bemessene Strafe. Wenn er aber die oben unter „Grundlegendes“ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, wird er gemäß § 21 Absatz 1 StGB in den Maßnahmenvollzug eingewiesen.

 

Bei diesen Tätern wird als Grunderkrankung sehr oft eine Schizophrenie festgestellt. Sie begehen die Straftat meistens während eines psychotischen Schubes. Die Therapie im Maßnahmenvollzug ist bei diesen Personen stark medikamentenlastig.

 

Für diese Untergebrachten gibt es zwei Sonderanstalten – die Justizanstalt (JA) Göllersdorf bei Wien und die Justizanstalt Asten in der Nähe von Linz.  Seit kurzem gibt es auch in der JA Josefstadt eine Außenstelle der JA Göllersdorf, wo einige Personen untergebracht sind. Einige Untergebrachte werden auch in forensisch psychiatrischen Abteilungen von Kliniken angehalten, etwa im Landesklinikum Mauer in der Nähe von Amstetten.

 

§ 21 Abs 2 StGB:

Ist der Täter zwar psychisch krank, ist ihm zum Zeitpunkt der Tat aber dennoch bewusst, dass er Unrecht begeht, bekommt er eine Freiheitsstrafe UND wird gemäß §°21 Absatz 2 StGB in den Maßnahmenvollzug eingewiesen.

 

Diese Täter haben zumeist eine Persönlichkeitsstörung, unter deren Einfluss sie die Straftat begangen haben. In diese Gruppe gehören auch jene Personen, die im Volksmund als „Psychopathen“ oder „Soziopathen“ bezeichnet werden. Da eine derartige Erkrankung meistens mit Medikamenten nur sehr unzureichend behandelt werden kann, steht bei nach § 21 Absatz 2 Untergebrachten die Psychotherapie in Form von Gesprächen im Vordergrund.

 

Für diese Untergebrachten gibt es nur eine Sonderanstalt – die JA Mittersteig in Wien mit einer Außenstelle in Floridsdorf. Zusätzlich gibt es in „normalen“ Gefängnissen eigene Abteilungen – sogenannte Departements – in denen sie angehalten werden. Dazu zählen die Departements in den Justizanstalten Graz-Karlau, Krems-Stein und Garsten in Oberösterreich.

 

 Wenn Sie weitere Fragen zu dem komplexen Thema Maßnahmenvollzug haben, nehmen Sie am besten Kontakt mit uns auf.

 

Sie erreichen uns per E-Mail an office@rgmwien.at.


Paragraphen im Strafgesetzbuch zum Maßnahmenvollzug.


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